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Art. 17

Fassungen
ab 01.04.2001 — BGBl. III Nr. 28/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute01.04.2001 BGBl. III Nr. 28/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen – Durchführung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 28 aus 2001,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

01.04.2001BGBl. III Nr. 28/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

89/05 Suchtgifte

Text

Abschnitt 5
Verfahrensvorschriften und andere allgemeine Bestimmungen

Artikel 17

Zuständige Behörden

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei bestimmt eine Behörde, deren Aufgabe es ist, die Ersuchen nach den Artikeln 6 und 7 zu übersenden und zu beantworten. Im Rahmen des Möglichen trifft jede Vertragspartei Vorkehrungen, damit diese Behörde die Ersuchen zu jeder Tages- und Nachtzeit entgegennehmen und beantworten kann.
  2. Absatz 2,Außerdem bestimmen die Vertragsparteien eine Zentrale Behörde, die für die Notifikation der Ausübung der bevorrechtigten Gerichtsbarkeit nach Artikel 14 und für alle anderen Mitteilungen oder Notifikationen nach diesem Übereinkommen verantwortlich ist.
  3. Absatz 3,Jede Vertragspartei teilt dem Generalsekretär des Europarats bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde den Namen und die Anschrift der nach diesem Artikel bestimmten Behörden sowie alle weiteren Angaben zur Erleichterung des Nachrichtenverkehrs auf Grund dieses Übereinkommens mit. Jede spätere Änderung des Namens, der Anschrift oder jeder sonstigen einschlägigen Angabe zu diesen Behörden wird dem Generalsekretär ebenfalls übermittelt.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2021

Gesetzesnummer

20001154

Dokumentnummer

NOR40016179