Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen – Durchführung
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 28/2001Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 28 aus 2001,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Text
Abschnitt 5
Verfahrensvorschriften und andere allgemeine Bestimmungen
Artikel 17
Zuständige Behörden
(1)Absatz eins,Jede Vertragspartei bestimmt eine Behörde, deren Aufgabe es ist, die Ersuchen nach den Artikeln 6 und 7 zu übersenden und zu beantworten. Im Rahmen des Möglichen trifft jede Vertragspartei Vorkehrungen, damit diese Behörde die Ersuchen zu jeder Tages- und Nachtzeit entgegennehmen und beantworten kann.
(2)Absatz 2,Außerdem bestimmen die Vertragsparteien eine Zentrale Behörde, die für die Notifikation der Ausübung der bevorrechtigten Gerichtsbarkeit nach Artikel 14 und für alle anderen Mitteilungen oder Notifikationen nach diesem Übereinkommen verantwortlich ist.
(3)Absatz 3,Jede Vertragspartei teilt dem Generalsekretär des Europarats bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde den Namen und die Anschrift der nach diesem Artikel bestimmten Behörden sowie alle weiteren Angaben zur Erleichterung des Nachrichtenverkehrs auf Grund dieses Übereinkommens mit. Jede spätere Änderung des Namens, der Anschrift oder jeder sonstigen einschlägigen Angabe zu diesen Behörden wird dem Generalsekretär ebenfalls übermittelt.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2021
Dokumentnummer
NOR40016179