Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen – Durchführung
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 28/2001Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 28 aus 2001,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 24Artikel 24
Text
Artikel 24
Vertraulichkeit
Die betroffenen Vertragsparteien behandeln, sofern dies den wesentlichen Grundsätzen ihres innerstaatlichen Rechts nicht zuwiderläuft, alle von einer anderen Vertragspartei nach diesem Übereinkommen übermittelten Beweismittel und Informationen vertraulich, es sei denn, daß deren Offenlegung für die Anwendung des Übereinkommens oder etwaige Ermittlungen oder Verfahren erforderlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2021
Dokumentnummer
NOR40016186