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Art. 25

Fassungen
ab 01.04.2001 — BGBl. III Nr. 28/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 25 heute01.04.2001 BGBl. III Nr. 28/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen – Durchführung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 28 aus 2001,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 25

Inkrafttretensdatum

01.04.2001BGBl. III Nr. 28/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

89/05 Suchtgifte

Text

Abschnitt 6
Kosten und Schadenersatz

Artikel 25

Kosten

  1. Absatz eins,Sofern die betroffenen Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, werden die Kosten der Durchführung jeder Maßnahme nach den Artikeln 9 und 10 vom eingreifenden Staat und die Kosten der Durchführung jeder Maßnahme nach den Artikeln 4 und 5 in der Regel von der Vertragspartei, die Hilfe leistet, getragen.
  2. Absatz 2,Hat der Flaggenstaat seine bevorrechtigte Gerichtsbarkeit nach Artikel 14 ausgeübt, so übernimmt er die Kosten der Rückführung des Schiffes sowie der Beförderung der verdächtigen Personen und der Beweismittel.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2021

Gesetzesnummer

20001154

Dokumentnummer

NOR40016187