Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen – Durchführung
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 28/2001Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 28 aus 2001,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 25Artikel 25
Text
Abschnitt 6
Kosten und Schadenersatz
Artikel 25
Kosten
(1)Absatz eins,Sofern die betroffenen Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, werden die Kosten der Durchführung jeder Maßnahme nach den Artikeln 9 und 10 vom eingreifenden Staat und die Kosten der Durchführung jeder Maßnahme nach den Artikeln 4 und 5 in der Regel von der Vertragspartei, die Hilfe leistet, getragen.
(2)Absatz 2,Hat der Flaggenstaat seine bevorrechtigte Gerichtsbarkeit nach Artikel 14 ausgeübt, so übernimmt er die Kosten der Rückführung des Schiffes sowie der Beförderung der verdächtigen Personen und der Beweismittel.
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2021
Dokumentnummer
NOR40016187