Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen – Durchführung
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 28/2001Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 28 aus 2001,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 26Artikel 26
Text
Artikel 26
Schadenersatz
(1)Absatz eins,Erleidet eine natürliche oder juristische Person im Verlauf der nach den Artikeln 9 und 10 getroffenen Maßnahmen einen Sach- oder Personenschaden infolge einer Fahrlässigkeit oder eines anderen Verschuldens, die dem eingreifenden Staat anzulasten sind, so ist dieser verpflichtet, Schadenersatz zu leisten.
(2)Absatz 2,Wird die Maßnahme in einer Weise durchgeführt, die im Hinblick auf die Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht gerechtfertigt ist, so ist der eingreifende Staat verpflichtet, für jeden daraus entstehenden Schaden Schadenersatz zu leisten. Der eingreifende Staat ist auch verpflichtet, für einen solchen Schaden Schadenersatz zu leisten, wenn sich der Verdacht als unbegründet erweist, sofern das angehaltene Schiff, der Betreiber oder die Besatzung keine Handlung begangen hat, die einen Verdacht rechtfertigt.
(3)Absatz 3,Die Haftung für jeden Folgeschaden einer nach Artikel 4 getroffenen Maßnahme liegt beim ersuchenden Staat, der von dem ersuchten Staat Schadenersatz verlangen kann, wenn der Schaden die Folge einer Fahrlässigkeit oder eines anderen Verschuldens ist, die dem ersuchten Staat anzulasten sind.
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2021
Dokumentnummer
NOR40016188