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Art. 26

Fassungen
ab 01.04.2001 — BGBl. III Nr. 28/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 26 heute01.04.2001 BGBl. III Nr. 28/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen – Durchführung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 28 aus 2001,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 26

Inkrafttretensdatum

01.04.2001BGBl. III Nr. 28/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

89/05 Suchtgifte

Text

Artikel 26

Schadenersatz

  1. Absatz eins,Erleidet eine natürliche oder juristische Person im Verlauf der nach den Artikeln 9 und 10 getroffenen Maßnahmen einen Sach- oder Personenschaden infolge einer Fahrlässigkeit oder eines anderen Verschuldens, die dem eingreifenden Staat anzulasten sind, so ist dieser verpflichtet, Schadenersatz zu leisten.
  2. Absatz 2,Wird die Maßnahme in einer Weise durchgeführt, die im Hinblick auf die Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht gerechtfertigt ist, so ist der eingreifende Staat verpflichtet, für jeden daraus entstehenden Schaden Schadenersatz zu leisten. Der eingreifende Staat ist auch verpflichtet, für einen solchen Schaden Schadenersatz zu leisten, wenn sich der Verdacht als unbegründet erweist, sofern das angehaltene Schiff, der Betreiber oder die Besatzung keine Handlung begangen hat, die einen Verdacht rechtfertigt.
  3. Absatz 3,Die Haftung für jeden Folgeschaden einer nach Artikel 4 getroffenen Maßnahme liegt beim ersuchenden Staat, der von dem ersuchten Staat Schadenersatz verlangen kann, wenn der Schaden die Folge einer Fahrlässigkeit oder eines anderen Verschuldens ist, die dem ersuchten Staat anzulasten sind.

Schlagworte

Sachschaden

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2021

Gesetzesnummer

20001154

Dokumentnummer

NOR40016188