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Art. 30

Fassungen
ab 01.04.2001 — BGBl. III Nr. 28/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 30 heute01.04.2001 BGBl. III Nr. 28/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen – Durchführung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 28 aus 2001,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 30

Inkrafttretensdatum

01.04.2001BGBl. III Nr. 28/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

89/05 Suchtgifte

Text

Artikel 30

Verhältnis zu anderen Übereinkünften

  1. Absatz eins,Dieses Übereinkommen läßt die Rechte und Pflichten aus dem Wiener Übereinkommen oder aus internationalen mehrseitigen Übereinkommen über besondere Fragen unberührt.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens können untereinander zweiseitige oder mehrseitige Übereinkünfte über die Fragen schließen, die Gegenstand des Übereinkommens sind, um dessen Bestimmungen zu ergänzen oder zu verstärken oder um die Anwendung der Grundsätze zu erleichtern, die in diesem Übereinkommen oder in Artikel 17 des Wiener Übereinkommens verankert sind.
  3. Absatz 3,Haben zwei oder mehr Vertragsparteien bereits ein Übereinkommen oder einen Vertrag über einen in diesem Übereinkommen behandelten Gegenstand geschlossen oder haben sie ihre Beziehungen in bezug auf diesen Gegenstand auf andere Weise festgelegt, so können sie vereinbaren, anstelle dieses Übereinkommens ein solches Übereinkommen oder einen solchen Vertrag anzuwenden oder ihre Beziehungen entsprechend zu gestalten, wenn dies die internationale Zusammenarbeit erleichtert.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2021

Gesetzesnummer

20001154

Dokumentnummer

NOR40016192