Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.03.2000 bis 31.12.2003 — BGBl. II Nr. 57/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.03.200031.12.2003 BGBl. II Nr. 57/2001 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 137/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan für das BMLV

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 57 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.03.2000BGBl. II Nr. 57/2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 137/2003

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

2. Auswahlkriterien

Paragraph 3, (1) Bei der Auswahlentscheidung zwischen Bewerberinnen und Bewerbern sind Frauen wegen bestehender oder früherer Unterbrechung der Erwerbstätigkeit, Ausübung einer Teilbeschäftigung oder einer Herabsetzung der Wochendienstzeit nicht zu benachteiligen.

  1. Absatz 2,Bei der Auswahl von Bewerberinnen gegenüber Bewerbern ist weder das Lebensalter noch der Familienstand von Bewerberinnen, eigene Einkünfte oder die des Ehegatten bzw. des Lebensgefährten sowie eventuelle zeitliche Belastungen durch die Betreuung von Kindern oder von pflegebedürftigen Angehörigen und die Absicht, von der Möglichkeit der Teilbeschäftigung oder der Herabsetzung der Wochendienstzeit Gebrauch zu machen, zu berücksichtigen.

Gesetzesnummer

20001158

Dokumentnummer

NOR40016263