Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.03.2000 bis 31.12.2003 — BGBl. II Nr. 57/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.03.200031.12.2003 BGBl. II Nr. 57/2001 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 137/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan für das BMLV

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 57 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.03.2000BGBl. II Nr. 57/2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 137/2003

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

7. Ausbildungsdienst von Frauen im Bundesheer

Paragraph 8, (1) Frauen können auf Grund freiwilliger Meldung nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, des Wehrgesetzes 1990 - WG, Bundesgesetzblatt Nr. 305, einen Ausbildungsdienst leisten.

  1. Absatz 2,Eine freiwillige Meldung zum Ausbildungsdienst ist beim Heeresgebührenamt einzubringen und Bedarf der Annahme durch diese Behörde. Dabei ist auch die körperliche und geistige Eignung der Betroffenen zum Wehrdienst zu prüfen.
  2. Absatz 3,Vor der Übernahme von Frauen im Ausbildungsdienst in ein Dienstverhältnis als Militärperson auf Zeit ist in einem objektiven Auswahlverfahren deren Eignung festzustellen.

Gesetzesnummer

20001158

Dokumentnummer

NOR40016268