Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frauenförderungsplan für das BMLV
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 57/2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 137/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 57 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
8. Maßnahmen im Bereich von Kommissionen
§ 9. (1) Bei den bestehenden und den künftig neu einzurichtenden Kommissionen, die zur Vorbereitung von Entscheidungen oder zur Entscheidung in Personalangelegenheiten berufen sind (zB Aufnahme-, Begutachtungs-, Prüfungs- oder Berufungskommission), ist möglichst eine Frau als Vertreterin des Dienstgebers zu nominieren.Paragraph 9, (1) Bei den bestehenden und den künftig neu einzurichtenden Kommissionen, die zur Vorbereitung von Entscheidungen oder zur Entscheidung in Personalangelegenheiten berufen sind (zB Aufnahme-, Begutachtungs-, Prüfungs- oder Berufungskommission), ist möglichst eine Frau als Vertreterin des Dienstgebers zu nominieren.
(2)Absatz 2,Die hiefür erforderlichen Nominierungen haben im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes im Wege der Nachnominierung oder, wenn dies nicht möglich ist, auf Grund des Zeitablaufes der Funktionsperiode der jeweiligen Kommission bei deren Neunominierung zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Die Dienststellenleiter haben die Frauen hinsichtlich der Mitgliedschaft in Kommissionen zu fördern.
(4)Absatz 4,Wird keine Frau als Mitglied einer solchen Kommission bestellt, so hat der jeweilige Vorsitzende der Kommission jene Gleichbehandlungsbeauftragte, in deren Vertretungsbereich die Kommission eingerichtet ist, zur Teilnahme an der Sitzung der Kommission einzuladen. Ist die Kommission für zwei oder mehrere Vertretungsbereiche eingerichtet, so ist die Vorsitzende der Arbeitsgruppe zur Sitzung einzuladen.
Schlagworte
Aufnahmekommission, Begutachtungskommission, Prüfungskommission
Dokumentnummer
NOR40016269