Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.03.2000 bis 31.12.2003 — BGBl. II Nr. 57/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 901.03.200031.12.2003 BGBl. II Nr. 57/2001 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 137/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan für das BMLV

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 57 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.03.2000BGBl. II Nr. 57/2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 137/2003

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

8. Maßnahmen im Bereich von Kommissionen

Paragraph 9, (1) Bei den bestehenden und den künftig neu einzurichtenden Kommissionen, die zur Vorbereitung von Entscheidungen oder zur Entscheidung in Personalangelegenheiten berufen sind (zB Aufnahme-, Begutachtungs-, Prüfungs- oder Berufungskommission), ist möglichst eine Frau als Vertreterin des Dienstgebers zu nominieren.

  1. Absatz 2,Die hiefür erforderlichen Nominierungen haben im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes im Wege der Nachnominierung oder, wenn dies nicht möglich ist, auf Grund des Zeitablaufes der Funktionsperiode der jeweiligen Kommission bei deren Neunominierung zu erfolgen.
  2. Absatz 3,Die Dienststellenleiter haben die Frauen hinsichtlich der Mitgliedschaft in Kommissionen zu fördern.
  3. Absatz 4,Wird keine Frau als Mitglied einer solchen Kommission bestellt, so hat der jeweilige Vorsitzende der Kommission jene Gleichbehandlungsbeauftragte, in deren Vertretungsbereich die Kommission eingerichtet ist, zur Teilnahme an der Sitzung der Kommission einzuladen. Ist die Kommission für zwei oder mehrere Vertretungsbereiche eingerichtet, so ist die Vorsitzende der Arbeitsgruppe zur Sitzung einzuladen.

Schlagworte

Aufnahmekommission, Begutachtungskommission, Prüfungskommission

Gesetzesnummer

20001158

Dokumentnummer

NOR40016269