Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frauenförderungsplan für das BMLV
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 57/2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 137/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 57 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
7. Ausbildungsdienst von Frauen im Bundesheer
§ 8. (1) Frauen können auf Grund freiwilliger Meldung nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen gemäß § 46a Abs. 1 des Wehrgesetzes 1990 - WG, BGBl. Nr. 305, einen Ausbildungsdienst leisten.Paragraph 8, (1) Frauen können auf Grund freiwilliger Meldung nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, des Wehrgesetzes 1990 - WG, Bundesgesetzblatt Nr. 305, einen Ausbildungsdienst leisten.
(2)Absatz 2,Eine freiwillige Meldung zum Ausbildungsdienst ist beim Heeresgebührenamt einzubringen und Bedarf der Annahme durch diese Behörde. Dabei ist auch die körperliche und geistige Eignung der Betroffenen zum Wehrdienst zu prüfen.
(3)Absatz 3,Vor der Übernahme von Frauen im Ausbildungsdienst in ein Dienstverhältnis als Militärperson auf Zeit ist in einem objektiven Auswahlverfahren deren Eignung festzustellen.
Dokumentnummer
NOR40016268