Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
BSE-Krise - Gewährung von Zuschüssen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 60/2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 251/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 60 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 6.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 6,
Text
§ 3. (1) Der Bemessung der außergewöhnlichen Aufwendungen sind zugrunde zu legen:Paragraph 3, (1) Der Bemessung der außergewöhnlichen Aufwendungen sind zugrunde zu legen:
Die Verminderung des Produktwertes. Diese wird wie folgt ermittelt:
Bei den Tierkörperverwertungsanstalten 3 600 S pro Tonne Tiermehl.
Bei den Futtermittelherstellern und Futtermittelhändlern durch den nachgewiesenen Einstandspreis bzw. Einkaufspreis für verarbeitete tierische Proteine.
Lagerkosten: 22 S pro Tonne und Monat, für Sachverhalte ab dem 1. Mai 2001 hingegen in der nachgewiesenen Höhe, höchstens jedoch 22 S pro Tonne und Monat.
Transportkosten zur Entsorgungseinrichtung in der nachgewiesenen Höhe, sofern diese Kosten nicht in der zugrunde liegenden Preisbasis enthalten sind.
Kosten der Entsorgung, wobei nachzuweisen ist, dass das insgesamt kostengünstigste Angebot angenommen wurde. Weiters sind amtliche Bescheinigungen, die der Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über die Beseitigung, Verarbeitung und Vermarktung von tierischen Abfällen (Tierkörperbeseitigungs-Hygieneverordnung), Anlage 5, entsprechen, zum Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung vorzulegen.
Der geltende Tarif für BSE-Schnelltests.
Bei Landwirten das vergleichbare fortgeschriebene wirtschaftliche Einkommen, abzüglich der ihnen nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften zukommenden Entschädigungen.
(2)Absatz 2,Für Sachverhalte ab dem 1. Juni 2001 werden statt der in Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Bemessungsgrundlagen pauschal die Mengen an Tierkörpern (Körper, Köperteile und sonstige Gegenstände animalischer Herkunft), die in Tierkörperverwertungsanstalten zu verarbeiten sind, zugrunde gelegt. Wenn ein einvernehmlicher Vorschlag der Länder über die Aufteilung dieses Zuschusses vorliegt, ist dieser Aufteilungsvorschlag zugrunde zu legen.Für Sachverhalte ab dem 1. Juni 2001 werden statt der in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 genannten Bemessungsgrundlagen pauschal die Mengen an Tierkörpern (Körper, Köperteile und sonstige Gegenstände animalischer Herkunft), die in Tierkörperverwertungsanstalten zu verarbeiten sind, zugrunde gelegt. Wenn ein einvernehmlicher Vorschlag der Länder über die Aufteilung dieses Zuschusses vorliegt, ist dieser Aufteilungsvorschlag zugrunde zu legen.
(3)Absatz 3,Von den Bundesbeiträgen gemäß § 1 werden für Sachverhalte in den Monaten Juni bis Dezember 2001 bis zu 100 Millionen Schilling und im Jahr 2002 bis zu 10,9 Millionen Euro bereitgestellt, wovon auf BSE-Schnelltests (Abs. 1 Z 5) in den Monaten Juni bis Dezember 2001 45,5 Millionen Schilling und im Jahr 2002 5,7 Millionen Euro entfallen.Von den Bundesbeiträgen gemäß Paragraph eins, werden für Sachverhalte in den Monaten Juni bis Dezember 2001 bis zu 100 Millionen Schilling und im Jahr 2002 bis zu 10,9 Millionen Euro bereitgestellt, wovon auf BSE-Schnelltests (Absatz eins, Ziffer 5,) in den Monaten Juni bis Dezember 2001 45,5 Millionen Schilling und im Jahr 2002 5,7 Millionen Euro entfallen.
Dokumentnummer
NOR40019213