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§ 3

Fassungen
04.12.2000 bis 31.12.2002 — BGBl. II Nr. 251/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 325.07.200131.12.2002 § → § · 1 Dokument · aufgehoben
§ 331.01.200124.07.2001 § → § BGBl. II Nr. 60/2001 (Stammfassung) · 2 Dokumente
§ 304.12.200031.12.2002 BGBl. II Nr. 251/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

BSE-Krise - Gewährung von Zuschüssen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 60 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

04.12.2000BGBl. II Nr. 251/2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 6,

Text

Paragraph 3, (1) Der Bemessung der außergewöhnlichen Aufwendungen sind zugrunde zu legen:

  1. Ziffer eins
    Die Verminderung des Produktwertes. Diese wird wie folgt ermittelt:
    • Strichaufzählung
      Bei den Tierkörperverwertungsanstalten 3 600 S pro Tonne Tiermehl.
    • Strichaufzählung
      Bei den Futtermittelherstellern und Futtermittelhändlern durch den nachgewiesenen Einstandspreis bzw. Einkaufspreis für verarbeitete tierische Proteine.
  2. Ziffer 2
    Lagerkosten: 22 S pro Tonne und Monat, für Sachverhalte ab dem 1. Mai 2001 hingegen in der nachgewiesenen Höhe, höchstens jedoch 22 S pro Tonne und Monat.
  3. Ziffer 3
    Transportkosten zur Entsorgungseinrichtung in der nachgewiesenen Höhe, sofern diese Kosten nicht in der zugrunde liegenden Preisbasis enthalten sind.
  4. Ziffer 4
    Kosten der Entsorgung, wobei nachzuweisen ist, dass das insgesamt kostengünstigste Angebot angenommen wurde. Weiters sind amtliche Bescheinigungen, die der Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über die Beseitigung, Verarbeitung und Vermarktung von tierischen Abfällen (Tierkörperbeseitigungs-Hygieneverordnung), Anlage 5, entsprechen, zum Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung vorzulegen.
  5. Ziffer 5
    Der geltende Tarif für BSE-Schnelltests.
  6. Ziffer 6
    Bei Landwirten das vergleichbare fortgeschriebene wirtschaftliche Einkommen, abzüglich der ihnen nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften zukommenden Entschädigungen.
  1. Absatz 2,Für Sachverhalte ab dem 1. Juni 2001 werden statt der in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 genannten Bemessungsgrundlagen pauschal die Mengen an Tierkörpern (Körper, Köperteile und sonstige Gegenstände animalischer Herkunft), die in Tierkörperverwertungsanstalten zu verarbeiten sind, zugrunde gelegt. Wenn ein einvernehmlicher Vorschlag der Länder über die Aufteilung dieses Zuschusses vorliegt, ist dieser Aufteilungsvorschlag zugrunde zu legen.
  2. Absatz 3,Von den Bundesbeiträgen gemäß Paragraph eins, werden für Sachverhalte in den Monaten Juni bis Dezember 2001 bis zu 100 Millionen Schilling und im Jahr 2002 bis zu 10,9 Millionen Euro bereitgestellt, wovon auf BSE-Schnelltests (Absatz eins, Ziffer 5,) in den Monaten Juni bis Dezember 2001 45,5 Millionen Schilling und im Jahr 2002 5,7 Millionen Euro entfallen.

Gesetzesnummer

20001159

Dokumentnummer

NOR40019213