Das RIS führt für diesen Tag 2 Dokumente zu § 5.
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
BSE-Krise - Gewährung von Zuschüssen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 60/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 60 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
§ 5. Die Abwicklung der Zuschussleistungen an die Zuschussempfänger gemäß § 2 Z 1 erfolgt durch die Länder nach Maßgabe der vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und vom Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen zu erlassenden Sonderrichtlinien. Die Abwicklung der Zuschussleistungen an die Zuschussempfänger gemäß § 2 Z 2 erfolgt durch das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen. Paragraph 5, Die Abwicklung der Zuschussleistungen an die Zuschussempfänger gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, erfolgt durch die Länder nach Maßgabe der vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und vom Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen zu erlassenden Sonderrichtlinien. Die Abwicklung der Zuschussleistungen an die Zuschussempfänger gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, erfolgt durch das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen.
Dokumentnummer
NOR40016296
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
BSE-Krise - Gewährung von Zuschüssen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 60/2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 251/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 60 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 6.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 6,
Text
§ 5. Die Abwicklung der Zuschussleistungen an die Zuschussempfänger erfolgt durch die Länder nach Maßgabe der vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und vom Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen zu erlassenden Sonderrichtlinien, wobei für die Zuschüsse an TSE-Untersuchungsstellen auch eine unmittelbare Abwicklung durch den Bund vorgesehen werden kann. Paragraph 5, Die Abwicklung der Zuschussleistungen an die Zuschussempfänger erfolgt durch die Länder nach Maßgabe der vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und vom Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen zu erlassenden Sonderrichtlinien, wobei für die Zuschüsse an TSE-Untersuchungsstellen auch eine unmittelbare Abwicklung durch den Bund vorgesehen werden kann.
Dokumentnummer
NOR40019214