Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
BSE-Krise - Gewährung von Zuschüssen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 60/2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 251/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 60 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
§ 6. Die für die Gewährung von Zuschüssen zu den außergewöhnlichen Aufwendungen relevanten Sachverhalte müssen im Zeitraum vom 4. Dezember 2000 bis 31. Dezember 2002 verwirklicht worden sein. Paragraph 6, Die für die Gewährung von Zuschüssen zu den außergewöhnlichen Aufwendungen relevanten Sachverhalte müssen im Zeitraum vom 4. Dezember 2000 bis 31. Dezember 2002 verwirklicht worden sein.
Dokumentnummer
NOR40019215