Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
ab 26.04.2007 — BGBl. I Nr. 20/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute26.04.2007 § → § BGBl. I Nr. 20/2007
§ 1028.05.200125.04.2007 BGBl. I Nr. 12/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Entschädigungsfondsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

26.04.2007BGBl. I Nr. 20/2007

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Berücksichtigung früherer Restitutionsmaßnahmen

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Für Forderungen betreffend Verluste und Schäden, die durch österreichische Gerichte oder Verwaltungsbehörden endgültig entschieden oder einvernehmlich geregelt wurden, ist, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, keine Leistung zu erbringen.
  2. Absatz 2,In besonderen Einzelfällen, in denen das Antragskomitee einstimmig zu der Auffassung gelangt, dass eine solche Entscheidung oder einvernehmliche Regelung eine extreme Ungerechtigkeit dargestellt hat, kann jedoch ausnahmsweise eine Leistung zuerkannt werden (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2,).
  3. Absatz 3,Soll an einen Antragsteller ein Kunstgegenstand gemäß den Bestimmungen des Bundes, der Länder und der Gemeinden über die Kunstrückgabe oder öffentliches Vermögen nach Teil 2 dieses Bundesgesetzes restituiert werden und hat er für diesen Vermögenswert bereits eine Zahlung nach den Paragraphen 11 a, 16, oder 20 erhalten, so hat der Antragsteller diesen Betrag an den Allgemeinen Entschädigungsfonds zurückzuzahlen. Eine derartige Rückabwicklung hat Zug um Zug zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2014

Gesetzesnummer

20001181

Dokumentnummer

NOR40087245