Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
ab 28.05.2001 — BGBl. I Nr. 12/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute28.05.2001 BGBl. I Nr. 12/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Entschädigungsfondsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

28.05.2001BGBl. I Nr. 12/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Mehrfachanträge

Paragraph 9,

Entschädigungen für Verluste oder Schäden im Sinne des Paragraph 7, können entweder im Wege des Forderungsverfahrens oder des Billigkeitsverfahrens beantragt werden. Im jeweiligen Verfahren kann nur ein Antrag gestellt werden, der Verluste und Schäden mehrerer Kategorien (Paragraphen 14 und 19) umfassen kann. Gleichzeitige Antragstellung in beiden Verfahren auf Grund ein und desselben Verlustes oder Schadens ist jedoch unzulässig. Bei vollständiger und endgültiger Ablehnung eines Antrags im Forderungsverfahren wird das Antragskomitee den Antrag im Billigkeitsverfahren behandeln.

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2014

Gesetzesnummer

20001181

Dokumentnummer

NOR40016495