Rechtstracker.at

§ 32

Fassungen
24.02.2001 bis 04.02.2005 — BGBl. II Nr. 94/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3224.02.200104.02.2005 BGBl. II Nr. 94/2001 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 30/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für

Bildung, Wissenschaft und Kultur

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 94 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

24.02.2001BGBl. II Nr. 94/2001

Außerkrafttretensdatum

04.02.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 30/2005

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht, 72/01 Hochschulorganisation

Text

Kinderbetreuungsplätze

Paragraph 32, (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat alle Universitäten und Universitäten der Künste über mögliche Maßnahmen zur Schaffung geeigneter Kinderbetreuungseinrichtungen und über entsprechende Fördermöglichkeiten zu informieren.

  1. Absatz 2,An Universitäten und Universitäten der Künste ist der Bedarf aller Universitätsangehöriger gemäß Paragraphen 19, UOG 1993 oder 20 KUOG einschließlich der Angestellten im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit gemäß Paragraphen 37, UOG 1993 oder 37 KUOG und der Studierenden jährlich zu erheben. Dabei ist auch der Bedarf von Personen während einer gesetzlich vorgesehenen Abwesenheit vom Dienst zu berücksichtigen.
  2. Absatz 3,Auf Vorschlag des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen hat die Rektorin oder der Rektor eine Kinderbetreuungsbeauftragte oder einen Kinderbetreuungsbeauftragten zu bestellen, deren oder dessen Aufgabe die Beratung bei der Bedarfserhebung gemäß Absatz 2, sowie bei der Schaffung von Kinderbetreuungsangeboten ist. Die Rektorin oder der Rektor hat auf Basis des erhobenen Bedarfs geeignete Maßnahmen zur Kinderbetreuung zu setzen.

Gesetzesnummer

20001193

Dokumentnummer

NOR40016732