Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frauenförderungsplan im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für
Bildung, Wissenschaft und Kultur
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 94/2001 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 30/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 94 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht, 72/01 Hochschulorganisation
Text
Kinderbetreuungsplätze
§ 32. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat alle Universitäten und Universitäten der Künste über mögliche Maßnahmen zur Schaffung geeigneter Kinderbetreuungseinrichtungen und über entsprechende Fördermöglichkeiten zu informieren.Paragraph 32, (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat alle Universitäten und Universitäten der Künste über mögliche Maßnahmen zur Schaffung geeigneter Kinderbetreuungseinrichtungen und über entsprechende Fördermöglichkeiten zu informieren.
(2)Absatz 2,An Universitäten und Universitäten der Künste ist der Bedarf aller Universitätsangehöriger gemäß §§ 19 UOG 1993 oder 20 KUOG einschließlich der Angestellten im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit gemäß §§ 37 UOG 1993 oder 37 KUOG und der Studierenden jährlich zu erheben. Dabei ist auch der Bedarf von Personen während einer gesetzlich vorgesehenen Abwesenheit vom Dienst zu berücksichtigen.An Universitäten und Universitäten der Künste ist der Bedarf aller Universitätsangehöriger gemäß Paragraphen 19, UOG 1993 oder 20 KUOG einschließlich der Angestellten im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit gemäß Paragraphen 37, UOG 1993 oder 37 KUOG und der Studierenden jährlich zu erheben. Dabei ist auch der Bedarf von Personen während einer gesetzlich vorgesehenen Abwesenheit vom Dienst zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Auf Vorschlag des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen hat die Rektorin oder der Rektor eine Kinderbetreuungsbeauftragte oder einen Kinderbetreuungsbeauftragten zu bestellen, deren oder dessen Aufgabe die Beratung bei der Bedarfserhebung gemäß Abs. 2 sowie bei der Schaffung von Kinderbetreuungsangeboten ist. Die Rektorin oder der Rektor hat auf Basis des erhobenen Bedarfs geeignete Maßnahmen zur Kinderbetreuung zu setzen.Auf Vorschlag des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen hat die Rektorin oder der Rektor eine Kinderbetreuungsbeauftragte oder einen Kinderbetreuungsbeauftragten zu bestellen, deren oder dessen Aufgabe die Beratung bei der Bedarfserhebung gemäß Absatz 2, sowie bei der Schaffung von Kinderbetreuungsangeboten ist. Die Rektorin oder der Rektor hat auf Basis des erhobenen Bedarfs geeignete Maßnahmen zur Kinderbetreuung zu setzen.
Dokumentnummer
NOR40016732