Rechtstracker.at

§ 34

Fassungen
24.02.2001 bis 04.02.2005 — BGBl. II Nr. 94/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3424.02.200104.02.2005 BGBl. II Nr. 94/2001 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 30/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für

Bildung, Wissenschaft und Kultur

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 94 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

24.02.2001BGBl. II Nr. 94/2001

Außerkrafttretensdatum

04.02.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 30/2005

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht, 72/01 Hochschulorganisation

Text

Berichtspflichten

Paragraph 34, (1) Die Erhebungs- und Berichtspflicht umfasst auch die Frauenquote hinsichtlich der Erteilung von Lehraufträgen, der Beauftragung von Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten,Vertragsassistentinnen und Vertragsassistenten sowie der Betrauung von Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten, Vertragsdozentinnen und Vertragsdozenten mit der Abhaltung von Lehrveranstaltungen, der Einladung von Gastvortragenden, der Bestellung von Studienassistentinnen und Studienassistenten, der Bestellung von Gastprofessorinnen und Gastprofessoren, der Teilnahme an Veranstaltungen zur Aus- und Weiterbildung, der Freistellungen gemäß Paragraph 160, BDG 1979, insbesondere zwecks Teilnahme an wissenschaftlichen Kongressen, der Teilnahme an Forschungsprojekten (einschließlich Forschungsprojekten im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit), Gastspielen, künstlerischen Veranstaltungen und Ausstellungen sowie der Gewährung von Reisekostenzuschüssen.

  1. Absatz 2,Anlage E zu dieser Verordnung bezeichnet jene Datenerfordernisse, mit denen einzelne Dienststellen in Vollziehung dieser Verordnung konfrontiert werden können, sofern diese Daten nicht zentral verfügbar sind oder sich nicht aus verwaltungsvereinfachenden Gründen in andere Berichtspflichten integrieren lassen. Die in der Anlage E Punkt römisch zwei und römisch vier präzisierten Datenerfordernisse werden nach Maßgabe der verwaltungstechnischen Voraussetzungen erhoben.

Schlagworte

Erhebungspflicht, Ausbildung

Gesetzesnummer

20001193

Dokumentnummer

NOR40016734