Kurztitel
Frauenförderungsplan im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für
Bildung, Wissenschaft und Kultur
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 94/2001 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 30/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 94 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2005,
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht, 72/01 Hochschulorganisation
Text
Berichtspflichten
§ 34. (1) Die Erhebungs- und Berichtspflicht umfasst auch die Frauenquote hinsichtlich der Erteilung von Lehraufträgen, der Beauftragung von Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten,Vertragsassistentinnen und Vertragsassistenten sowie der Betrauung von Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten, Vertragsdozentinnen und Vertragsdozenten mit der Abhaltung von Lehrveranstaltungen, der Einladung von Gastvortragenden, der Bestellung von Studienassistentinnen und Studienassistenten, der Bestellung von Gastprofessorinnen und Gastprofessoren, der Teilnahme an Veranstaltungen zur Aus- und Weiterbildung, der Freistellungen gemäß § 160 BDG 1979, insbesondere zwecks Teilnahme an wissenschaftlichen Kongressen, der Teilnahme an Forschungsprojekten (einschließlich Forschungsprojekten im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit), Gastspielen, künstlerischen Veranstaltungen und Ausstellungen sowie der Gewährung von Reisekostenzuschüssen.Paragraph 34, (1) Die Erhebungs- und Berichtspflicht umfasst auch die Frauenquote hinsichtlich der Erteilung von Lehraufträgen, der Beauftragung von Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten,Vertragsassistentinnen und Vertragsassistenten sowie der Betrauung von Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten, Vertragsdozentinnen und Vertragsdozenten mit der Abhaltung von Lehrveranstaltungen, der Einladung von Gastvortragenden, der Bestellung von Studienassistentinnen und Studienassistenten, der Bestellung von Gastprofessorinnen und Gastprofessoren, der Teilnahme an Veranstaltungen zur Aus- und Weiterbildung, der Freistellungen gemäß Paragraph 160, BDG 1979, insbesondere zwecks Teilnahme an wissenschaftlichen Kongressen, der Teilnahme an Forschungsprojekten (einschließlich Forschungsprojekten im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit), Gastspielen, künstlerischen Veranstaltungen und Ausstellungen sowie der Gewährung von Reisekostenzuschüssen.
(2)Absatz 2,Anlage E zu dieser Verordnung bezeichnet jene Datenerfordernisse, mit denen einzelne Dienststellen in Vollziehung dieser Verordnung konfrontiert werden können, sofern diese Daten nicht zentral verfügbar sind oder sich nicht aus verwaltungsvereinfachenden Gründen in andere Berichtspflichten integrieren lassen. Die in der Anlage E Punkt II und IV präzisierten Datenerfordernisse werden nach Maßgabe der verwaltungstechnischen Voraussetzungen erhoben.Anlage E zu dieser Verordnung bezeichnet jene Datenerfordernisse, mit denen einzelne Dienststellen in Vollziehung dieser Verordnung konfrontiert werden können, sofern diese Daten nicht zentral verfügbar sind oder sich nicht aus verwaltungsvereinfachenden Gründen in andere Berichtspflichten integrieren lassen. Die in der Anlage E Punkt römisch zwei und römisch vier präzisierten Datenerfordernisse werden nach Maßgabe der verwaltungstechnischen Voraussetzungen erhoben.
Schlagworte
Erhebungspflicht, Ausbildung