Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Niederlassungsverordnung 2001
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 96/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Beachte
Zwar kein formelles Außerkrafttreten, wird aber gegenstandslos
(vgl. BGBl. II Nr. 2/2002).vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2002,).
Text
Saisonarbeitskräfte und Erntehelfer
§ 2. (1) Im Jahr 2001 dürfen auf Grund von Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 9 Abs. 1 FrG bis zu 8 000 Beschäftigungsbewilligungen, mit denen ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder einer befristeten Zweckänderung verbunden ist, erteilt werden.Paragraph 2, (1) Im Jahr 2001 dürfen auf Grund von Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß Paragraph 9, Absatz eins, FrG bis zu 8 000 Beschäftigungsbewilligungen, mit denen ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder einer befristeten Zweckänderung verbunden ist, erteilt werden.
(2)Absatz 2,Im Jahr 2001 dürfen auf Grund von Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 9 Abs. 1a FrG bis zu 7000 Beschäftigungsbewilligungen für Erntehelfer erteilt werden.Im Jahr 2001 dürfen auf Grund von Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß Paragraph 9, Absatz eins a, FrG bis zu 7000 Beschäftigungsbewilligungen für Erntehelfer erteilt werden.
Dokumentnummer
NOR40016778