Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Niederlassungsverordnung 2001
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 96/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Beachte
Zwar kein formelles Außerkrafttreten, wird aber gegenstandslos
(vgl. BGBl. II Nr. 2/2002).vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2002,).
Text
Quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen
§ 3. (1) Im Jahr 2001 dürfen im Burgenland höchstens 240 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievonParagraph 3, (1) Im Jahr 2001 dürfen im Burgenland höchstens 240 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
30 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
40 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
160 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§ 21 Abs. 3 FrG) außerhalb eines Anspruches gemäß § 21 Abs. 2 FrG;160 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (Paragraph 21, Absatz 3, FrG) außerhalb eines Anspruches gemäß Paragraph 21, Absatz 2, FrG;
10 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
(2)Absatz 2,Im Jahr 2001 dürfen in Kärnten höchstens 90 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
40 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
10 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
30 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§ 21 Abs. 3 FrG) außerhalb eines Anspruches gemäß § 21 Abs. 2 FrG;30 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (Paragraph 21, Absatz 3, FrG) außerhalb eines Anspruches gemäß Paragraph 21, Absatz 2, FrG;
10 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
(3)Absatz 3,Im Jahr 2001 dürfen in Niederösterreich höchstens 1 605 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
225 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
250 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
1060 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§ 21 Abs. 3 FrG) außerhalb eines Anspruches gemäß § 21 Abs. 2 FrG;1060 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (Paragraph 21, Absatz 3, FrG) außerhalb eines Anspruches gemäß Paragraph 21, Absatz 2, FrG;
70 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
(4)Absatz 4,Im Jahr 2001 dürfen in Oberösterreich höchstens 1 263 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
163 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
40 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
1 050 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§ 21 Abs. 3 FrG) außerhalb eines Anspruches gemäß § 21 Abs. 2 FrG;1 050 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (Paragraph 21, Absatz 3, FrG) außerhalb eines Anspruches gemäß Paragraph 21, Absatz 2, FrG;
10 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
(5)Absatz 5,Im Jahr 2001 dürfen in Salzburg höchstens 365 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
45 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
60 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
210 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§ 21 Abs. 3 FrG) außerhalb eines Anspruches gemäß § 21 Abs. 2 FrG;210 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (Paragraph 21, Absatz 3, FrG) außerhalb eines Anspruches gemäß Paragraph 21, Absatz 2, FrG;
50 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
(6)Absatz 6,Im Jahr 2001 dürfen in der Steiermark höchstens 740 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
210 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
50 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
450 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§ 21 Abs. 3 FrG) außerhalb eines Anspruches gemäß § 21 Abs. 2 FrG;450 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (Paragraph 21, Absatz 3, FrG) außerhalb eines Anspruches gemäß Paragraph 21, Absatz 2, FrG;
30 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
(7)Absatz 7,Im Jahr 2001 dürfen in Tirol höchstens 465 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
90 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
70 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
280 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§ 21 Abs. 3 FrG) außerhalb eines Anspruches gemäß § 21 Abs. 2 FrG;280 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (Paragraph 21, Absatz 3, FrG) außerhalb eines Anspruches gemäß Paragraph 21, Absatz 2, FrG;
25 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
(8)Absatz 8,Im Jahr 2001 dürfen in Vorarlberg höchstens 320 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
60 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
45 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
200 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§ 21 Abs. 3 FrG) außerhalb eines Anspruches gemäß § 21 Abs. 2 FrG;200 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (Paragraph 21, Absatz 3, FrG) außerhalb eines Anspruches gemäß Paragraph 21, Absatz 2, FrG;
15 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
(9)Absatz 9,Im Jahr 2001 dürfen in Wien höchstens 3 250 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
750 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
250 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
2 050 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§ 21 Abs. 3 FrG) außerhalb eines Anspruches gemäß § 21 Abs. 2 FrG;2 050 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (Paragraph 21, Absatz 3, FrG) außerhalb eines Anspruches gemäß Paragraph 21, Absatz 2, FrG;
200 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
Dokumentnummer
NOR40016779