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§ 3 NLV 2001

Fassungen
01.03.2001 bis 31.12.2001 — BGBl. II Nr. 96/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.03.200131.12.2001 BGBl. II Nr. 96/2001 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Niederlassungsverordnung 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.03.2001BGBl. II Nr. 96/2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

NLV 2001

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Beachte

Zwar kein formelles Außerkrafttreten, wird aber gegenstandslos

vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2002,).

Text

Quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen

Paragraph 3, (1) Im Jahr 2001 dürfen im Burgenland höchstens 240 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon

  1. Ziffer eins
    30 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
  2. Ziffer 2
    40 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
  3. Ziffer 3
    160 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (Paragraph 21, Absatz 3, FrG) außerhalb eines Anspruches gemäß Paragraph 21, Absatz 2, FrG;
  4. Ziffer 4
    10 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
  1. Absatz 2,Im Jahr 2001 dürfen in Kärnten höchstens 90 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
    1. Ziffer eins
      40 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
    2. Ziffer 2
      10 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
    3. Ziffer 3
      30 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (Paragraph 21, Absatz 3, FrG) außerhalb eines Anspruches gemäß Paragraph 21, Absatz 2, FrG;
    4. Ziffer 4
      10 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
  2. Absatz 3,Im Jahr 2001 dürfen in Niederösterreich höchstens 1 605 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
    1. Ziffer eins
      225 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
    2. Ziffer 2
      250 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
    3. Ziffer 3
      1060 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (Paragraph 21, Absatz 3, FrG) außerhalb eines Anspruches gemäß Paragraph 21, Absatz 2, FrG;
    4. Ziffer 4
      70 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
  3. Absatz 4,Im Jahr 2001 dürfen in Oberösterreich höchstens 1 263 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
    1. Ziffer eins
      163 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
    2. Ziffer 2
      40 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
    3. Ziffer 3
      1 050 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (Paragraph 21, Absatz 3, FrG) außerhalb eines Anspruches gemäß Paragraph 21, Absatz 2, FrG;
    4. Ziffer 4
      10 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
  4. Absatz 5,Im Jahr 2001 dürfen in Salzburg höchstens 365 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
    1. Ziffer eins
      45 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
    2. Ziffer 2
      60 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
    3. Ziffer 3
      210 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (Paragraph 21, Absatz 3, FrG) außerhalb eines Anspruches gemäß Paragraph 21, Absatz 2, FrG;
    4. Ziffer 4
      50 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
  5. Absatz 6,Im Jahr 2001 dürfen in der Steiermark höchstens 740 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
    1. Ziffer eins
      210 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
    2. Ziffer 2
      50 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
    3. Ziffer 3
      450 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (Paragraph 21, Absatz 3, FrG) außerhalb eines Anspruches gemäß Paragraph 21, Absatz 2, FrG;
    4. Ziffer 4
      30 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
  6. Absatz 7,Im Jahr 2001 dürfen in Tirol höchstens 465 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
    1. Ziffer eins
      90 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
    2. Ziffer 2
      70 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
    3. Ziffer 3
      280 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (Paragraph 21, Absatz 3, FrG) außerhalb eines Anspruches gemäß Paragraph 21, Absatz 2, FrG;
    4. Ziffer 4
      25 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
  7. Absatz 8,Im Jahr 2001 dürfen in Vorarlberg höchstens 320 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
    1. Ziffer eins
      60 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
    2. Ziffer 2
      45 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
    3. Ziffer 3
      200 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (Paragraph 21, Absatz 3, FrG) außerhalb eines Anspruches gemäß Paragraph 21, Absatz 2, FrG;
    4. Ziffer 4
      15 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
  8. Absatz 9,Im Jahr 2001 dürfen in Wien höchstens 3 250 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
    1. Ziffer eins
      750 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
    2. Ziffer 2
      250 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
    3. Ziffer 3
      2 050 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (Paragraph 21, Absatz 3, FrG) außerhalb eines Anspruches gemäß Paragraph 21, Absatz 2, FrG;
    4. Ziffer 4
      200 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.

Schlagworte

Führungskraft

Gesetzesnummer

20001200

Dokumentnummer

NOR40016779