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Art. 18

Fassungen
ab 26.03.2001 — BGBl. III Nr. 41/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 18 heute26.03.2001 BGBl. III Nr. 41/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Mexiko)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 41 aus 2001,

Typ

Vertrag – Mexiko

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

26.03.2001BGBl. III Nr. 41/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

ARTIKEL 18

Schiedsurteile und Vollstreckung

  1. Absatz eins,Schiedsurteile können Rechtsschutz in folgender Form gewähren:
    1. Litera a
      Erklärung, dass die Vertragspartei ihre Verpflichtungen gemäß diesem Abkommen nicht erfüllt hat,
    2. Litera b
      Entschädigung in Geld einschließlich Zinsen vom Zeitpunkt, zu dem der Verlust oder Schaden auftrat, bis zum Zeitpunkt der Zahlung,
    3. Litera c
      in geeigneten Fällen Rückerstattung in Form von Sachleistungen, vorausgesetzt dass die Vertragspartei im Fall der Undurchführbarkeit der Rückerstattung stattdessen Entschädigung in Geld leisten kann, sowie
    4. Litera d
      mit Zustimmung der Streitparteien Rechtsschutz in jeder anderen Form.
  2. Absatz 2,Schiedsurteile sind nur für die Streitparteien und nur in Hinblick auf den jeweiligen Fall endgültig und bindend.
  3. Absatz 3,Das endgültige Schiedsurteil wird nur bei schriftlicher Zustimmung beider Streitparteien veröffentlicht.
  4. Absatz 4,Ein Schiedsgericht erlegt einer Vertragspartei keinen Strafe einschließenden Schadenersatz auf.
  5. Absatz 5,Jede Vertragspartei sorgt auf ihrem Hoheitsgebiet für die wirksame Vollstreckung von Schiedsurteilen gemäß diesem Artikel und setzt jedes in einem Verfahren, in dem sie Streitpartei war, ergangene derartige Schiedsurteil unverzüglich durch.
  6. Absatz 6,Ein Investor kann die Vollstreckung eines Schiedsurteils gemäß der ICSID Convention oder der New Yorker Konvention begehren.

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2015

Gesetzesnummer

20001205

Dokumentnummer

NOR40016815