Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Mexiko)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 41/2001Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 41 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 19Artikel 19
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
ARTIKEL 19
Ausnahmen
Die die Streitbeilegung betreffenden Bestimmungen dieses Teils sind nicht auf von einer Vertragspartei gefasste Beschlüsse anwendbar, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften jeder Vertragspartei den Erwerb einer Investition auf ihrem Hoheitsgebiet im Eigentum oder unter der Kontrolle ihrer Staatsangehörigen durch Investoren der anderen Vertragspartei aus Gründen der nationalen Sicherheit verbieten oder einschränken.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2015
Dokumentnummer
NOR40016816