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Art. 3

Fassungen
ab 01.04.2001 — BGBl. III Nr. 42/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.04.2001 BGBl. III Nr. 42/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern (Finnland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 42 aus 2001,

Typ

Vertrag - Finnland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.04.2001BGBl. III Nr. 42/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 3

Allgemeine Begriffsbestimmungen

  1. Absatz eins,Im Sinne dieses Übereinkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
    1. Litera a
      umfasst der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
    2. Litera b
      bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
    3. Litera c
      bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaats“ und „Unternehmen des anderen Vertragsstaats“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
    4. Litera d
      bedeutet der Ausdruck „Staatsangehörige“ natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzen und juristische Personen, Personengesellschaften und andere Personenvereinigungen, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden sind;
    5. Litera e
      bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen eines Vertragsstaats betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
    6. Litera f
      bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“
      1. Litera i
        in Österreich den Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreter;
      2. Sub-Litera, i, i
        in Finnland das Finanzministerium, dessen bevollmächtigten Vertreter oder die vom Finanzministerium als zuständige Behörde bezeichnete Behörde.
  2. Absatz 2,Bei der Anwendung des Übereinkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Übereinkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Übereinkommen gilt.

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2025

Gesetzesnummer

20001206

Dokumentnummer

NOR40016832