Rechtstracker.at

Art. 15

Fassungen
ab 21.11.2000 — BGBl. III Nr. 43/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute21.11.2000 BGBl. III Nr. 43/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (Ägypten)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 43 aus 2001,

Typ

Vertrag – Ägypten

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

21.11.2000BGBl. III Nr. 43/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 15

Dieses Abkommen gilt unbeschadet und vorbehaltlich der Verpflichtungen, die sich aus der Zugehörigkeit Österreichs zur Europäischen Union ergeben. Die Bestimmungen des Abkommens können daher auf keinen Fall in der Weise geltend gemacht oder ausgelegt werden, daß sie die Verpflichtungen, die sich aus dem Vertrag über die Europäische Union oder aus den Abkommen zwischen der Arabischen Republik Ägypten und der Europäischen Gemeinschaft ergeben, aufheben oder berühren.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

20001207

Dokumentnummer

NOR40016874