Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (Ägypten)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 43/2001Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 43 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 5
Die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit könnte vorwiegend in folgenden Formen verwirklicht werden:
Gründung von Gemeinschaftsunternehmen, Errichtung von Handelsvertretungen und -niederlassungen;
Technologie- und Know-how-Transfer;
Kooperationsvereinbarungen zur effizienteren Ausnutzung von Produktionskapazitäten, Minimierung der Produktionskosten und Steigerung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit;
Revitalisierung, Modernisierung, Ausbau, Automation bestehender Anlagen und Industrien, Rüstungskonversion;
Marketing, Consulting und sonstige Dienstleistungen;
Erstellung von Feasibility – Studien;
Organisation und Durchführung von gemeinsamen Seminaren, Symposien und Konferenzen, Austausch von Delegationen und Experten im Wirtschaftsbereich;
Zusammenarbeit und Erfahrungsaustausch bei der Erwachsenen-Berufsausbildung;
Errichtung von Vocational Training Centers;
Austausch von Patenten und Lizenzen sowie sonstigen gewerblichen Schutzrechten.
Schlagworte
Handelsniederlassung
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Dokumentnummer
NOR40016864