Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (Ägypten)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 43/2001Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 43 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 8
Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften Beratungsleistungen, Berufsausbildung sowie insbesondere die Aus- und Weiterbildung von Facharbeitern und -angestellten sowie von Führungskräften vor allem auf dem Gebiete der Außenwirtschaft, der Wirtschaftsverwaltung, des Tourismus, des gewerblichen Rechtsschutzes, Bank-, Finanz- und Versicherungswesens fördern.
Schlagworte
Ausbildung, Fachangestellter, Bankwesen, Finanzwesen
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Dokumentnummer
NOR40016867