Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
ab 25.01.2001 — BGBl. III Nr. 44/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute25.01.2001 BGBl. III Nr. 44/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zusammenarbeit bei den freiwilligen Leistungen an ehemaligen Sklaven- und Zwangsarbeiter (Belarus)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 44 aus 2001,

Typ

Vertrag – Belarus

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

25.01.2001BGBl. III Nr. 44/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen

Text

Artikel 5

Datenschutz

  1. Absatz eins,Die Stiftung und der Fonds sind berechtigt, von Behörden und anderen öffentlichen Einrichtungen Auskünfte einzuholen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Eine Auskunftserteilung unterbleibt, soweit besondere gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen oder die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen wichtiger sind als die berechtigten Informationsinteressen der Stiftung oder des Fonds.
  2. Absatz 2,Die eingeholten Auskünfte dürfen nur für die Erfüllung der Zwecke nach diesem Abkommen, personenbezogene Daten eines Antragstellers nur für das Verfahren zur Leistungsgewährung verwendet werden. Die Verwendung dieser Daten für andere Zwecke ist zulässig, wenn der Antragsteller ausdrücklich zustimmt.

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2016

Gesetzesnummer

20001208

Dokumentnummer

NOR40016881