Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zusammenarbeit bei den freiwilligen Leistungen an ehemaligen Sklaven- und Zwangsarbeiter (Belarus)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 44/2001Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 44 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
Artikel 6
Vertretung
(1)Absatz eins,Die Regierung der Republik Belarus kann einen Vertreter als Mitglied in das Kuratorium des Versöhnungsfonds entsenden.
(2)Absatz 2,Die Regierung der Republik Belarus wird dafür Sorge tragen, daß vom Fonds zu benennenden Personen gestattet wird, in die Arbeiten der Stiftung, die mit der Durchführung dieses Abkommens zusammenhängen, Einsicht zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2016
Dokumentnummer
NOR40016882