Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zusammenarbeit bei den freiwilligen Leistungen an ehemaligen Sklaven- und Zwangsarbeiter (Belarus)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 44/2001Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 44 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
Artikel 7
Rechtssicherheit
Die Republik Belarus wird weitere Forderungen ihrer Staatsbürger gegenüber der Republik Österreich oder österreichischen Unternehmen aus dem Titel ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeit unter dem nationalsozialistischen Regime auf dem heutigen Gebiet der Republik Österreich nicht geltend machen und weder vertreten noch unterstützen.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2016
Dokumentnummer
NOR40016883