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§ 2

Fassungen
ab 01.04.2001 — BGBl. I Nr. 24/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute01.04.2001 BGBl. I Nr. 24/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Punzierungsgesetz 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.04.2001BGBl. I Nr. 24/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

38 Punzierung

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Edelmetallgegenstände müssen den in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Mindestfeingehalt sowohl im Ganzen als auch in den einzelnen Bestandteilen aufweisen. Lötungen an Edelmetallgegenständen und andere Verbindungsmittel dürfen nur in dem Ausmaß einen geringeren Feingehalt aufweisen oder aus anderen Stoffen bestehen, als dies technisch erforderlich ist.
  2. Absatz 2,Die Verbindung von Edelmetallgegenständen mit unedlen Metallbestandteilen ist zulässig, sofern die unedlen Bestandteile als solche sichtbar oder sonst - insbesondere durch die Anbringung einer Unechtbezeichnung oder des Namens des Metalles - leicht erkennbar sind.
  3. Absatz 3,Bei einer Verbindung von Edelmetallgegenständen mit Bestandteilen aus anderen Edelmetallen müssen die unterschiedlichen Edelmetalle - insbesondere durch die Anbringung von Feingehaltszahlen - unterscheidbar sein.
  4. Absatz 4,Fremde Körper dürfen in Edelmetallgegenständen nur in sichtbarer oder sonst - insbesondere durch Anbringung einer Bezeichnung am Gegenstand - leicht erkennbarer Weise eingeschlossen sein.

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2011

Gesetzesnummer

20001211

Dokumentnummer

NOR40017011