Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
ab 01.04.2001 — BGBl. I Nr. 24/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute01.04.2001 BGBl. I Nr. 24/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Punzierungsgesetz 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.04.2001BGBl. I Nr. 24/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

38 Punzierung

Text

Ausnahmebestimmungen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Eine Feingehaltszahl und eine Verantwortlichkeitspunze muss nicht angebracht sein auf
    1. Ziffer eins
      Edelmetallgegenständen, die wegen ihrer Kleinheit oder sonstigen Beschaffenheit keine Bezeichnung vertragen;
    2. Ziffer 2
      für das Verbringen aus dem Bundesgebiet erzeugten Edelmetallgegenständen;
    3. Ziffer 3
      Edelmetallgegenständen, die vor 1938 erzeugt wurden, vorbehaltlich des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins,
  2. Absatz 2,Eine Verantwortlichkeitspunze muss nicht angebracht sein auf
    1. Ziffer eins
      Edelmetallgegenständen aus Platin oder Gold, die nicht mehr als zwei Gramm wiegen;
    2. Ziffer 2
      Edelmetallgegenständen aus Silber, die nicht mehr als dreißig Gramm wiegen;
    3. Ziffer 3
      Edelmetallgegenständen, die die Verantwortlichkeitspunze eines in einem EWR-Staat ansässigen Erzeugers aufweisen.

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2011

Gesetzesnummer

20001211

Dokumentnummer

NOR40017015