Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Punzierungsgesetz 2000
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 24/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
Ausnahmebestimmungen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Eine Feingehaltszahl und eine Verantwortlichkeitspunze muss nicht angebracht sein auf
Edelmetallgegenständen, die wegen ihrer Kleinheit oder sonstigen Beschaffenheit keine Bezeichnung vertragen;
für das Verbringen aus dem Bundesgebiet erzeugten Edelmetallgegenständen;
Edelmetallgegenständen, die vor 1938 erzeugt wurden, vorbehaltlich des § 1 Abs. 3 Z 1.Edelmetallgegenständen, die vor 1938 erzeugt wurden, vorbehaltlich des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins,
(2)Absatz 2,Eine Verantwortlichkeitspunze muss nicht angebracht sein auf
Edelmetallgegenständen aus Platin oder Gold, die nicht mehr als zwei Gramm wiegen;
Edelmetallgegenständen aus Silber, die nicht mehr als dreißig Gramm wiegen;
Edelmetallgegenständen, die die Verantwortlichkeitspunze eines in einem EWR-Staat ansässigen Erzeugers aufweisen.
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2011
Dokumentnummer
NOR40017015