Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
ab 01.04.2001 — BGBl. I Nr. 24/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute01.04.2001 BGBl. I Nr. 24/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Punzierungsgesetz 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.04.2001BGBl. I Nr. 24/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

38 Punzierung

Text

Sonstige Kennzeichnungspflichten

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Ausschließlich für das Verbringen aus dem Bundesgebiet erzeugte Edelmetallgegenstände sind, sofern sie nicht wegen ihrer Kleinheit oder sonstigen Beschaffenheit keine Bezeichnung vertragen, mit einer Ausfuhrpunze zu kennzeichnen, deren Form durch Verordnung festzulegen ist.
  2. Absatz 2,Beim Verkauf von Edelmetallgegenständen, die gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3 und Absatz 2, keine inländische Verantwortlichkeitspunze tragen, ist dem Konsumenten eine Bescheinigung auszustellen, aus der der Name oder die Firma des Verkäufers, bei Edelmetallgegenständen, die gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, keine Feingehaltszahl tragen, zusätzlich auch der Feingehalt des Edelmetallgegenstandes, hervorgeht. Die Ausstellung der Bescheinigung kann entfallen, sofern diese Angaben auch aus der dem Konsumenten ausgestellten Faktura ersichtlich sind.
  3. Absatz 3,Bei der Ausstellung oder dem Anbieten zum Verkauf sind
    1. Ziffer eins
      zur Gänze aus unedlen Metallen hergestellte Gegenstände mit edelmetallähnlichem Aussehen,
    2. Ziffer 2
      aus unedlen Metallen hergestellte Gegenstände, die mit Edelmetall überzogen sind,
    3. Ziffer 3
      aus unedlen Metallen hergestellte, mit Verzierungen oder anderen kleinen Montierungen aus Edelmetall versehene Gegenstände,
    4. Ziffer 4
      Gegenstände, die den Mindestfeingehalt gemäß Paragraph eins, Absatz 2, nicht erreichen,
    5. Ziffer 5
      Gegenstände, die den Vorschriften des Paragraph 2, nicht entsprechen und deren Verbesserung nicht möglich ist,
    durch Aufschriften mit der Angabe des Metalles, Gegenstände gemäß Ziffer 4, zusätzlich mit der Angabe des Feingehaltes zu kennzeichnen. Bei Gegenständen gemäß Ziffer 2, darf der Feingehalt der Auflage nicht angegeben werden. Die Bezeichnungen der Gegenstände dürfen nicht zur Verwechslung mit Edelmetallgegenständen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, führen.
  4. Absatz 4,Verkäufer von Edelmetallgegenständen haben in ihren Verkaufsräumen die gemäß Paragraph 3, Absatz 2, zulässigen Feingehalte für Edelmetallgegenstände auszuhängen.
  5. Absatz 5,Bei der Lagerung müssen Gegenstände gemäß Absatz 3, Ziffer eins bis 5 sowie für das Verbringen aus dem Bundesgebiet erzeugte Edelmetallgegenstände von den übrigen Edelmetallgegenständen getrennt aufbewahrt werden oder durch Aufschriften deutlich gekennzeichnet sein.

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2011

Gesetzesnummer

20001211

Dokumentnummer

NOR40017016