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§ 7 HGG 2001

Fassungen
ab 01.12.2019 — BGBl. I Nr. 102/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute01.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 102/2019
§ 701.01.201430.11.2019 § → § BGBl. I Nr. 181/2013
§ 701.01.200431.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 137/2003
§ 701.12.200231.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 103/2002
§ 701.04.200130.11.2002 BGBl. I Nr. 31/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Heeresgebührengesetz 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.12.2019BGBl. I Nr. 102/2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HGG 2001

Index

43/02 Leistungsrecht

Text

Fahrtkostenvergütung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Eine Fahrtkostenvergütung gebührt
    1. Ziffer eins
      Anspruchsberechtigten bei Antritt und Beendigung einer Wehrdienstleistung für die Fahrt zwischen dem Hauptwohnsitz und der militärischen Dienststelle, bei der sie Dienst zu leisten haben,
    2. Ziffer 2
      Anspruchsberechtigten, die in einem mit Massenbeförderungsmitteln nicht oder nur ungenügend versorgten Gebiet Wehrdienst leisten oder ihren Hauptwohnsitz haben, bei Antritt und Beendigung einer Dienstfreistellung für die Fahrt auf der Strecke nach Ziffer eins,,
    3. Ziffer 3
      Personen außerhalb einer Wehrdienstleistung bei einer Tätigkeit als Organ des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten nach dem 5. und 6. Abschnitt des 2. Hauptstückes des Wehrgesetzes 2001 für die Hin- und Rückfahrt zwischen dem Hauptwohnsitz und dem Ort dieser Tätigkeit,
    4. Ziffer 4
      Wehrpflichtigen des Miliz- und Reservestandes bei der Übernahme oder Rückgabe von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen für die Hin- und Rückfahrt zwischen dem Hauptwohnsitz und dem Ort, an dem die Übernahme oder Rückgabe dieser Gegenstände zu erfolgen hat,
    5. Ziffer 5
      Personen, die sich einer verwaltungsbehördlichen Prüfung ihrer Eignung zum Wehrdienst unterziehen, für die Hin- und Rückfahrt zwischen dem Hauptwohnsitz und dem Ort dieser Prüfung und
    6. Ziffer 6
      den zur Rückstellung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen verpflichteten Personen nach Paragraph 33, Absatz 5, WG 2001 für die Hin- und Rückfahrt zwischen dem Hauptwohnsitz und dem Ort, an dem die Rückgabe dieser Gegenstände zu erfolgen hat.
    Die Fahrtkostenvergütung gebührt in jener Höhe, die bei Benützung der Eisenbahn nach Paragraph 7, der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, anfallen würde und dabei keinen ungerechtfertigten Aufwand verursacht.
  2. Absatz 2,Anspruchsberechtigten gebührt die Vergütung der notwendigen Fahrtkosten bei Antritt und Beendigung einer Dienstfreistellung für die Fahrt zwischen dem Hauptwohnsitz und der militärischen Dienststelle, bei der sie Dienst zu leisten haben. Notwendige Fahrtkosten sind die durch die erforderliche Benützung eines Massenbeförderungsmittels nachweislich entstandenen Kosten, die unter Bedachtnahme auf die den Anspruchsberechtigten zumutbare sowie den dienstlichen Erfordernissen entsprechende Fahrtdauer den geringsten Aufwand verursachen. Paragraph 6, der Reisegebührenvorschrift 1955 über Massenbeförderungsmittel ist anzuwenden.
  3. Absatz 3,Wird ein Anspruch auf Fahrtkostenvergütung vom Anspruchsberechtigten nicht binnen vier Wochen nach Beendigung der jeweiligen Fahrt bei der zuständigen militärischen Dienststelle geltend gemacht, so erlischt der Anspruch auf diese Geldleistung.

Schlagworte

Hinfahrt, Bekleidungsgegenstand, BGBl. Nr. 133/1955, Milizstand

Im RIS seit

28.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2019

Gesetzesnummer

20001214

Dokumentnummer

NOR40218279