Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lagerlogistik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 105/2001 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 245/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Lagerlogistik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können: Paragraph 2, Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Lagerlogistik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
Waren entgegennehmen und kontrollieren,
Waren einlagern, umlagern und auslagern,
technische Betriebsmittel und Einrichtungen bedienen und warten,
die erforderlichen Lagerbedingungen aus den Eigenschaften des Lagergutes ermitteln,
den Lagerbestand führen und überwachen, die erforderlichen Maßnahmen im Bedarfsfall einleiten,
Waren bereitstellen und versenden,
bei der Erstellung betrieblicher Lagerlogistikkonzepte mitwirken,
die branchenüblichen Kommunikationsmittel und Informationsmittel einsetzen,
die im betrieblichen Einsatzbereich verwendete EDV anwenden,
facheinschlägige Arbeiten im Rechnungswesen (Kostenrechnung, Kalkulation) durchführen,
facheinschlägige Formulare, Vordrucke und Schriftstücke ausfertigen und bearbeiten.
Dokumentnummer
NOR40017318