Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
03.03.2001 bis 31.12.2004 — BGBl. II Nr. 105/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 203.03.200131.12.2004 BGBl. II Nr. 105/2001 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 245/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lagerlogistik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

03.03.2001BGBl. II Nr. 105/2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 245/2004

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Berufsprofil

Paragraph 2, Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Lagerlogistik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

  1. Ziffer eins
    Waren entgegennehmen und kontrollieren,
  2. Ziffer 2
    Waren einlagern, umlagern und auslagern,
  3. Ziffer 3
    technische Betriebsmittel und Einrichtungen bedienen und warten,
  4. Ziffer 4
    die erforderlichen Lagerbedingungen aus den Eigenschaften des Lagergutes ermitteln,
  5. Ziffer 5
    den Lagerbestand führen und überwachen, die erforderlichen Maßnahmen im Bedarfsfall einleiten,
  6. Ziffer 6
    Waren bereitstellen und versenden,
  7. Ziffer 7
    bei der Erstellung betrieblicher Lagerlogistikkonzepte mitwirken,
  8. Ziffer 8
    die branchenüblichen Kommunikationsmittel und Informationsmittel einsetzen,
  9. Ziffer 9
    die im betrieblichen Einsatzbereich verwendete EDV anwenden,
  10. Ziffer 10
    Dokumentationen führen,
  11. Ziffer 11
    facheinschlägige Arbeiten im Rechnungswesen (Kostenrechnung, Kalkulation) durchführen,
  12. Ziffer 12
    facheinschlägige Formulare, Vordrucke und Schriftstücke ausfertigen und bearbeiten.

Gesetzesnummer

20001217

Dokumentnummer

NOR40017318