Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zusätzliche Ergänzungszulage 2001
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 121/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 121 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
65/01 Allgemeines Pensionsrecht
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr.
459/2001).459 aus 2001,).
Text
§ 1. Personen, die im März 2001 Anspruch auf eine Ergänzungszulage nach § 26 des Pensionsgesetzes 1965 haben, gebührt zur wiederkehrenden Geldleistung für März 2001 eine zusätzliche Ergänzungszulage. Paragraph eins, Personen, die im März 2001 Anspruch auf eine Ergänzungszulage nach Paragraph 26, des Pensionsgesetzes 1965 haben, gebührt zur wiederkehrenden Geldleistung für März 2001 eine zusätzliche Ergänzungszulage.
Dokumentnummer
NOR40017416