Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wahltage und die sich daraus ergebenden Fristen für die
Hochschülerschaftswahlen 2001
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 123/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 123 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
72/14 Hochschülerschaft
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr.
168/2003).168 aus 2003,).
Text
Wahltage
§ 1. Als Wahltage für die Hochschülerschaftswahlen 2001 werden der 15., 16. und 17. Mai 2001 festgelegt. Paragraph eins, Als Wahltage für die Hochschülerschaftswahlen 2001 werden der 15., 16. und 17. Mai 2001 festgelegt.
Dokumentnummer
NOR40017495