Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Branchenorganisations-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 138/2001 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 138 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. § 72, BGBl. I Nr. 111/2009.Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 72,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2009,.
Text
Einrichtung des Nationalen Weinkomitees
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Gemäß Art. 41 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, ABl. Nr. L 179 vom 14. Juli 1999, S. 1, wird ein Nationales Weinkomitee eingerichtet. Das Nationale Weinkomitee ist eine Branchenorganisation im Sinne des Art. 41 der Verordnung (EG) Nr. 1493/99.Gemäß Artikel 41, der Verordnung (EG) Nr. 1493 aus 1999, über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, Amtsblatt Nummer L 179 vom 14. Juli 1999, Seite 1, wird ein Nationales Weinkomitee eingerichtet. Das Nationale Weinkomitee ist eine Branchenorganisation im Sinne des Artikel 41, der Verordnung (EG) Nr. 1493/99.
(2)Absatz 2,Das Nationale Weinkomitee besteht aus 27 Mitgliedern, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für die Dauer von fünf Jahren bestellt werden, und zwar aus:
neun Mitgliedern, die von der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs vorgeschlagen werden, wobei mindestens zwei Mitglieder den genossenschaftlichen Bereich repräsentieren müssen;
neun Mitgliedern, die von der Wirtschaftskammer Österreich vorgeschlagen werden, wobei mindestens zwei Mitglieder die Österreichische Schaumweinproduktion repräsentieren müssen, sowie
zwei Vertretern des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, einem Geschäftsführer der Österreichischen Weinmarketingservicegesellschaft m.b.H. sowie je einem Vertreter der Bundesländer Niederösterreich, Burgenland, Steiermark und Wien und je einem zusätzlichen Mitglied der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und der Wirtschaftskammer Österreich.
(3)Absatz 3,Beschlüsse des Nationalen Weinkomitees werden mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen gefasst, wobei jedes gemäß Abs. 2 Z 1 oder 2 vorgeschlagene und bestellte Mitglied über eine Stimme verfügt. Die Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 3 sind nicht stimmberechtigt. Die gemäß Abs. 2 Z 1 oder 2 vorgeschlagenen und bestellten Mitglieder können ihr Stimmrecht auf ein anderes Mitglied aus diesem Kreis übertragen. Das Nationale Weinkomitee ist bei einer Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.Beschlüsse des Nationalen Weinkomitees werden mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen gefasst, wobei jedes gemäß Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 vorgeschlagene und bestellte Mitglied über eine Stimme verfügt. Die Mitglieder gemäß Absatz 2, Ziffer 3, sind nicht stimmberechtigt. Die gemäß Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 vorgeschlagenen und bestellten Mitglieder können ihr Stimmrecht auf ein anderes Mitglied aus diesem Kreis übertragen. Das Nationale Weinkomitee ist bei einer Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
(4)Absatz 4,Die stimmberechtigten Mitglieder wählen einen Vorsitzenden aus dem Kreis der von der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs vorgeschlagenen und bestellten Mitglieder, der das Weinkomitee nach außen vertritt und die Beschlussfassung leitet. Die stimmberechtigten Mitglieder wählen weiters einen Stellvertreter des Vorsitzenden aus dem Kreis der von der Wirtschaftskammer Österreich vorgeschlagenen und bestellten Mitglieder, der im Verhinderungsfall des Vorsitzenden diesen in allen Belangen vertritt. Der Vorsitzende bestimmt einen oder mehrere Geschäftsführer, die die geschäftlichen Belange des Weinkomitees führen.
(5)Absatz 5,Das Nationale Weinkomitee legt eine Geschäftsordnung sowohl für seine eigenen Geschäfte als auch für die der Regionalen Weinkomitees fest.
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2012
Dokumentnummer
NOR40017569