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§ 2

Fassungen
31.03.2001 bis 23.05.2011 — BGBl. II Nr. 138/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 231.03.200123.05.2011 BGBl. II Nr. 138/2001 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Branchenorganisations-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 138 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

31.03.2001BGBl. II Nr. 138/2001

Außerkrafttretensdatum

23.05.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2011

Index

80/03 Weinrecht

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 72,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2009,.

Text

Vorschriften für die Einrichtung Regionaler Weinkomitees

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Zur Durchführung einer oder mehrerer der in Paragraph 3, genannten Tätigkeiten werden auf Vorschlag des Nationalen Weinkomitees Regionale Weinkomitees eingerichtet. Diese Regionalen Weinkomitees sind Branchenorganisationen im Sinne des Artikel 41, der Verordnung (EG) Nr. 1493 aus 1999, und tragen die Bezeichnung “Regionales Weinkomitee” in Verbindung mit dem Namen ihres örtlichen Wirkungsbereiches.
  2. Absatz 2,Die Regionalen Weinkomitees setzen sich aus Vertretern der Weinwirtschaft des örtlichen Wirkungsbereiches zusammen.
  3. Absatz 3,Die Zusammensetzung der Mitglieder des Regionalen Weinkomitees hat die spezifischen Gegebenheiten des örtlichen Wirkungsbereiches zu repräsentieren.
  4. Absatz 4,Die Mitglieder des Regionalen Weinkomitees werden von der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und der Wirtschaftskammer Österreich vorgeschlagen und vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Der Vorschlag bedarf der Zustimmung des Nationalen Weinkomitees.
  5. Absatz 5,Das Regionale Weinkomitee besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Die Anzahl der Mitglieder darf folgende Grenzen nicht überschreiten:
    1. Ziffer eins
      bei einem örtlichen Wirkungsbereich, der weniger als 1 000 ha Weingartenfläche umfasst: sieben Mitglieder,
    2. Ziffer 2
      bei einem örtlichen Wirkungsbereich, der zwischen 1 000 und 5 000 ha Weingartenfläche umfasst: 15 Mitglieder,
    3. Ziffer 3
      bei einem örtlichen Wirkungsbereich, der mehr als 5 000 ha Weingartenfläche umfasst: 21 Mitglieder.
  6. Absatz 6,Die Beschlüsse des Regionalen Weinkomitees werden mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen gefasst, wobei jedes Mitglied über eine Stimme verfügt. Das Regionale Weinkomitee ist bei einer Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
  7. Absatz 7,Die Mitglieder wählen einen Vorsitzenden, der das Regionale Weinkomitee vertritt und die Beschlussfassung leitet. Die Mitglieder wählen weiters einen Stellvertreter des Vorsitzenden, der im Verhinderungsfall des Vorsitzenden diesen in allen Belangen vertritt. Der Vorsitzende kann sich zur Führung der geschäftlichen Belange eines Geschäftsführers bedienen.
  8. Absatz 8,Das Regionale Weinkomitee tritt auf Einladung des Vorsitzenden oder auf Antrag von mindestens eines Drittels seiner Mitglieder zusammen. Das Regionale Weinkomitee tritt mindestens einmal pro Kalenderjahr zusammen.

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2012

Gesetzesnummer

20001248

Dokumentnummer

NOR40017570