Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Branchenorganisations-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 138/2001 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 138 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. § 72, BGBl. I Nr. 111/2009.Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 72,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2009,.
Text
Aufgabenbereiche des Regionalen Weinkomitees
§ 3.Paragraph 3,
Das Regionale Weinkomitee beschließt in seinem örtlichen Wirkungsbereich insbesondere über Folgendes:
Verbesserung der Kenntnis und Transparenz bezüglich Erzeugung und Vermarktung der Qualitätsweine mit dem Ziel der besseren Koordinierung des Absatzes.
Marktforschung und Durchführung von Marketingmaßnahmen in Zusammenarbeit mit der Österreichischen Weinmarketingservicegesellschaft m.b.H. Diese Marketingmaßnahmen müssen im Einklang mit dem Gesamtauftritt des österreichischen Weines stehen.
Entwicklung von Verfahren und Technologien zur Verbesserung der Produktqualität.
Ausarbeitung von Standardverträgen wie zB Lieferverträgen oder Bewirtschaftungsverträgen.
Definition von Bedingungen für die Produktion und die Vermarktung von regionaltypischem Qualitätswein mit Herkunftsprofil.
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2012
Dokumentnummer
NOR40017571