Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Branchenorganisations-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 138/2001 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 138 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. § 72, BGBl. I Nr. 111/2009.Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 72,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2009,.
Text
Rechtswirkung der Beschlüsse
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Das Regionale Weinkomitee setzt das Nationale Weinkomitee unmittelbar nach Beschlussfassung hievon schriftlich in Kenntnis.
(2)Absatz 2,Beschlüsse des Regionalen Weinkomitees bedürfen der Zustimmung des Nationalen Weinkomitees, sofern diese auf eine Änderung des Weingesetzes 1999 in der geltenden Fassung oder einer Verordnung auf Grundlage dieses Gesetzes oder des Europäischen Gemeinschaftsrechts abzielen.
(3)Absatz 3,Beschlüsse gemäß § 3 Z 5 bedürfen der Zustimmung des Nationalen Weinkomitees und können von diesem dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Grundlage für eine Verordnung gemäß § 39a Abs. 1 zweiter Satz Weingesetz 1999 vorgeschlagen werden.Beschlüsse gemäß Paragraph 3, Ziffer 5, bedürfen der Zustimmung des Nationalen Weinkomitees und können von diesem dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Grundlage für eine Verordnung gemäß Paragraph 39 a, Absatz eins, zweiter Satz Weingesetz 1999 vorgeschlagen werden.
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2012
Dokumentnummer
NOR40017572