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Art. 11

Fassungen
ab 01.03.2001 — BGBl. III Nr. 55/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute01.03.2001 BGBl. III Nr. 55/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über die an Verfahren vor dem EGMR teilnehmenden Personen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 55 aus 2001,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.03.2001BGBl. III Nr. 55/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Text

Artikel 11

Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates

  1. Litera a
    jede Unterzeichnung;
  2. Litera b
    jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde;
  3. Litera c
    jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach seinen Artikeln 8 und 9;
  4. Litera d
    jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen.

Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Straßburg am 5. März 1996 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarates übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarates beglaubigte Abschriften.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2015

Gesetzesnummer

20001255

Dokumentnummer

NOR40017607