Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über die an Verfahren vor dem EGMR teilnehmenden Personen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 55/2001Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 55 aus 2001,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
19/05 Menschenrechte
Text
Artikel 10
(1)Absatz eins,Dieses Übereinkommen bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft.
(2)Absatz 2,Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär an den Europarat gerichtete Notifikation für sich kündigen.
(3)Absatz 3,Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam. Sie bewirkt nicht die Entlassung der betreffenden Vertragspartei aus etwaigen Verpflichtungen, die aus diesem Übereinkommen gegenüber einer in Art. 1 Abs. 1 genannten Person erwachsen sind.Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam. Sie bewirkt nicht die Entlassung der betreffenden Vertragspartei aus etwaigen Verpflichtungen, die aus diesem Übereinkommen gegenüber einer in Artikel eins, Absatz eins, genannten Person erwachsen sind.
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2015
Dokumentnummer
NOR40017606