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Art. 9

Fassungen
ab 01.03.2001 — BGBl. III Nr. 55/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute01.03.2001 BGBl. III Nr. 55/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über die an Verfahren vor dem EGMR teilnehmenden Personen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 55 aus 2001,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.03.2001BGBl. III Nr. 55/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Text

Artikel 9

  1. Absatz eins,Jeder Vertragsstaat kann bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung dieses Übereinkommen auf einzelne oder mehrere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiete erstrecken, für deren internationale Beziehungen er verantwortlich ist oder für die er Vereinbarungen treffen kann.
  2. Absatz 2,Für das oder die in einer Erklärung nach Absatz eins, bezeichneten Hoheitsgebiete tritt dieses Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt.
  3. Absatz 3,Jede nach Absatz eins, abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes darin genannte Hoheitsgebiet nach Maßgabe des in Artikel 10, für die Kündigungen vorgesehenen Verfahrens zurückgenommen werden.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2015

Gesetzesnummer

20001255

Dokumentnummer

NOR40017605