Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über die an Verfahren vor dem EGMR teilnehmenden Personen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 55/2001Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 55 aus 2001,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
19/05 Menschenrechte
Text
Artikel 3
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien erkennen das Recht der in Art. 1 Abs. 1 genannten Personen auf ungehinderten schriftlichen Verkehr mit dem Gerichtshof an.Die Vertragsparteien erkennen das Recht der in Artikel eins, Absatz eins, genannten Personen auf ungehinderten schriftlichen Verkehr mit dem Gerichtshof an.
(2)Absatz 2,Für Personen, denen die Freiheit entzogen ist, gehört zur Ausübung dieses Rechtes insbesondere, dass
ihre Korrespondenz ohne ungebührliche Verzögerung und ohne Änderung abzusenden und ihnen auszuhändigen ist;
wegen einer auf ordnungsgemäßen Weg übersandten Mitteilung an den Gerichtshof gegen sie keinerlei disziplinarische Maßnahmen ergriffen werden dürfen;
sie berechtigt sind, in Bezug auf eine Beschwerde an den Gerichtshof oder ein daraus entstandenes Verfahren mit einem Anwalt, der vor den Gerichten des Staates auftreten kann, in dem ihnen die Freiheit entzogen ist, schriftlich zu verkehren, und sich mit ihm zu beraten, ohne dass eine andere Person mithört.
(3)Absatz 3,Bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 ist ein Eingriff einer Behörde nur statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, zur Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten oder zum Schutz der Gesundheit notwendig ist.
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2015
Dokumentnummer
NOR40017599