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Art. 4

Fassungen
ab 01.03.2001 — BGBl. III Nr. 55/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.03.2001 BGBl. III Nr. 55/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über die an Verfahren vor dem EGMR teilnehmenden Personen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 55 aus 2001,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.03.2001BGBl. III Nr. 55/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Text

Artikel 4

  1. Absatz eins,a) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die in Artikel eins, Absatz eins, genannten Personen nicht zu hindern, sich frei zu bewegen und zu reisen, um an Verfahren vor dem Gerichtshof teilzunehmen und danach wieder zurückzukehren.
    1. Litera b
      Die Ausübung dieser Bewegungs- und Reisefreiheit darf keinen anderen Beschränkungen unterworfen werden als denen, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen oder der öffentlichen Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Sittlichkeit oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.
  2. Absatz 2,a) Diese Personen dürfen in Durchgangsstaaten oder in dem Staat, in dem das Verfahren stattfindet, wegen Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor Beginn ihrer Reise weder verfolgt noch in Haft genommen noch einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden.
    1. Litera b
      Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens erklären, dass dieser Absatz auf ihre eigenen Staatsangehörigen keine Anwendung findet. Eine solche Erklärung kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Notifikation zurückgenommen werden.
  3. Absatz 3,Die Vertragsparteien verpflichten sich, jeder Person, welche die Reise in ihrem Hochheitsgebiet angetreten hat, die Rückkehr in dieses Gebiet zu gestatten.
  4. Absatz 4,Die Absätze 1 und 2 werden nicht mehr angewendet, wenn die Person, nachdem ihre Anwesenheit vom Gerichtshof nicht mehr für notwendig gehalten wurde, fünfzehn aufeinander folgende Tage lang die Möglichkeit hatte, in das Land zurückzukehren, in dem sie ihre Reise begonnen hatte.
  5. Absatz 5,Bei einer Kollision zwischen Verpflichtungen einer Vertragspartei nach Absatz 2 und Verpflichtungen, die sich für sie aus einem Übereinkommen des Europarates oder aus einem Auslieferungs- oder sonstigen Rechtshilfevertrag in Strafsachen mit anderen Vertragsparteien ergeben, geht Absatz 2 vor.

Schlagworte

Bewegungsfreiheit, Auslieferungsvertrag

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2015

Gesetzesnummer

20001255

Dokumentnummer

NOR40017600