Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über die an Verfahren vor dem EGMR teilnehmenden Personen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 55/2001Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 55 aus 2001,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
19/05 Menschenrechte
Text
Artikel 5
(1)Absatz eins,Immunitäten und Erleichterungen werden den in Art. 1 Abs. 1 genannten Personen nur gewährt, um ihnen die Redefreiheit und die Unabhängigkeit zu sichern, die für die Wahrnehmung ihrer Funktionen, Aufgaben und Pflichten oder für die Ausübung ihrer Rechte gegenüber dem Gerichtshof erforderlich sind.Immunitäten und Erleichterungen werden den in Artikel eins, Absatz eins, genannten Personen nur gewährt, um ihnen die Redefreiheit und die Unabhängigkeit zu sichern, die für die Wahrnehmung ihrer Funktionen, Aufgaben und Pflichten oder für die Ausübung ihrer Rechte gegenüber dem Gerichtshof erforderlich sind.
(2)Absatz 2,a) Nur der Gerichtshof ist zuständig, die in Art. 2 Abs. 1 vorgesehene Immunität ganz oder teilweise aufzuheben; er hat nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, die Immunität in allen Fällen aufzuheben, in denen sie nach seiner Auffassung verhindern würde, dass der Gerechtigkeit genüge geschieht, und in denen die vollständige oder teilweise Aufhebung den in Abs. 1 dieses Artikels bezeichneten Zweck nicht beeinträchtigen würde.a) Nur der Gerichtshof ist zuständig, die in Artikel 2, Absatz eins, vorgesehene Immunität ganz oder teilweise aufzuheben; er hat nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, die Immunität in allen Fällen aufzuheben, in denen sie nach seiner Auffassung verhindern würde, dass der Gerechtigkeit genüge geschieht, und in denen die vollständige oder teilweise Aufhebung den in Absatz eins, dieses Artikels bezeichneten Zweck nicht beeinträchtigen würde.
Der Gerichtshof kann die Immunität von Amts wegen oder auf Antrag einer Vertragspartei oder einer betroffenen Person aufheben.
Entscheidungen, welche die Immunität aufheben oder die Aufhebung ablehnen, sind zu begründen.
(3)Absatz 3,Bescheinigt eine Vertragspartei, dass die Aufhebung der in Art. 2 Abs. 1 vorgesehenen Immunität für ein Verfahren wegen eines Angriffs auf die nationale Sicherheit erforderlich ist, so hebt der Gerichtshof die Immunität in dem in der Bescheinigung angegebenen Umfang auf.Bescheinigt eine Vertragspartei, dass die Aufhebung der in Artikel 2, Absatz eins, vorgesehenen Immunität für ein Verfahren wegen eines Angriffs auf die nationale Sicherheit erforderlich ist, so hebt der Gerichtshof die Immunität in dem in der Bescheinigung angegebenen Umfang auf.
(4)Absatz 4,Wird eine Tatsache bekannt, die geeignet gewesen wäre, einen maßgeblichen Einfluss zu haben, und die dem Antragsteller zu der Zeit unbekannt war, als die Entscheidung über die Ablehnung der Aufhebung der Immunität erging, so kann er beim Gerichtshof einen neuen Antrag stellen.
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2015
Dokumentnummer
NOR40017601