Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Statistik - Gebäude- und Wohnungszählung 2001
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 147/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Bei den Erhebungen sind festzustellen:
bei Gebäuden: Ort (Adresse), Nutzung, Ausstattung, nachträgliche bauliche Maßnahmen, Beheizung, Rechts- und Besitzverhältnisse;
bei Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten: Lage (auch Adresse), Größe, Ausstattung, Nutzung, Rechtsverhältnisse.
(2)Absatz 2,Die Erhebungen haben sich im Einzelnen auf folgende Merkmale zu erstrecken:
bei Gebäuden auf jene Merkmale, die im Gebäudeblatt (Anlage 1) angeführt sind;
bei Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten auf jene Merkmale, die im Wohnungsblatt (Anlage 2) angeführt sind.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2014
Dokumentnummer
NOR40017690