Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Statistik - Gebäude- und Wohnungszählung 2001
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 147/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Das Gebäudeblatt ist vom Eigentümer des Gebäudes oder von seinem Bevollmächtigten, das Wohnungsblatt vom Wohnungsinhaber (Hauptmieter, Nutzungsberechtigter, Wohnungseigentümer) auszufüllen. Wird die Wohnung zur Gänze als Arbeitsstätte genützt, ist das Wohnungsblatt vom Inhaber oder verantwortlichen Leiter der Arbeitsstätte auszufüllen.
(2)Absatz 2,Das Wohnungsblatt ist vom Eigentümer des Gebäudes oder von seinem Bevollmächtigten auszufüllen, wenn die begründete Vermutung besteht, dass ein Wohnungsinhaber nicht vorhanden oder nicht erreichbar ist.
(3)Absatz 3,Der Personenbezug in Form der Adressen ist nach Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 2 Z 1 und 2 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. Nr. 163/1999, unverzüglich zu beseitigen. Für Zwecke der statistischen Auswertung ist als kleinste regionale Einheit der statistische Zählersprengel vorzusehen.Der Personenbezug in Form der Adressen ist nach Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins und 2 Bundesstatistikgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1999,, unverzüglich zu beseitigen. Für Zwecke der statistischen Auswertung ist als kleinste regionale Einheit der statistische Zählersprengel vorzusehen.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2014
Dokumentnummer
NOR40017691