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§ 3

Fassungen
ab 07.04.2001 — BGBl. II Nr. 147/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute07.04.2001 BGBl. II Nr. 147/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Statistik - Gebäude- und Wohnungszählung 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

07.04.2001BGBl. II Nr. 147/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Das Gebäudeblatt ist vom Eigentümer des Gebäudes oder von seinem Bevollmächtigten, das Wohnungsblatt vom Wohnungsinhaber (Hauptmieter, Nutzungsberechtigter, Wohnungseigentümer) auszufüllen. Wird die Wohnung zur Gänze als Arbeitsstätte genützt, ist das Wohnungsblatt vom Inhaber oder verantwortlichen Leiter der Arbeitsstätte auszufüllen.
  2. Absatz 2,Das Wohnungsblatt ist vom Eigentümer des Gebäudes oder von seinem Bevollmächtigten auszufüllen, wenn die begründete Vermutung besteht, dass ein Wohnungsinhaber nicht vorhanden oder nicht erreichbar ist.
  3. Absatz 3,Der Personenbezug in Form der Adressen ist nach Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins und 2 Bundesstatistikgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1999,, unverzüglich zu beseitigen. Für Zwecke der statistischen Auswertung ist als kleinste regionale Einheit der statistische Zählersprengel vorzusehen.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2014

Gesetzesnummer

20001273

Dokumentnummer

NOR40017691