Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Statistik - Gebäude- und Wohnungszählung 2001
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 147/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Gemeinden sind verpflichtet, an den Erhebungen mitzuwirken. Sie haben die bei den Erhebungen einzuhaltende Vorgangsweise anzuordnen und ortsüblich bekannt zu machen.
(2)Absatz 2,Die zur Auskunft Verpflichteten (§ 3) haben in der von der Gemeinde angeordneten Vorgangsweise an den Erhebungen mitzuwirken.Die zur Auskunft Verpflichteten (Paragraph 3,) haben in der von der Gemeinde angeordneten Vorgangsweise an den Erhebungen mitzuwirken.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2014
Dokumentnummer
NOR40017692