Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildung der Bediensteten in der Arbeitsinspektion
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 141/2001 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 32/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 141 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 32 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Spezielle Ausbildung
§ 11. (1) Die spezielle Ausbildung dient der Vertiefung und Weiterentwicklung der im Rahmen der praktischen Ausbildung erworbenen Kompetenzen sowie dem Erwerb zusätzlicher fachlicher Fähigkeiten und Kenntnisse und umfasst folgende Fachbereiche:Paragraph 11, (1) Die spezielle Ausbildung dient der Vertiefung und Weiterentwicklung der im Rahmen der praktischen Ausbildung erworbenen Kompetenzen sowie dem Erwerb zusätzlicher fachlicher Fähigkeiten und Kenntnisse und umfasst folgende Fachbereiche:
Österreichische Verfassung und Behördenorganisation, Dienst-, Besoldungs- und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten sowie Grundzüge der Haushaltsvorschriften des Bundes,
Aufgaben, Organisation und Verfahren in der Arbeitsinspektion,
Technischer und arbeitshygienischer Arbeitnehmerschutz,
Ausländerbeschäftigung und -kontrolle,
Grundzüge der Österreichischen Verfassung und Behördenorganisation, des Dienst-, Besoldungs- und Personalvertretungsrechts der Bundesbediensteten und des Verwaltungsverfahrens und Gebührenrechts,
Kanzleiordnung und Grundzüge der Organisation und Aufgaben in der Arbeitsinspektion.
(2)Absatz 2,Die Fachbereiche gemäß Z 7 und 8 sind nur für die Verwendungsgruppen A 4 und A 5 und gleichwertige Verwendungs- und Entlohnungsgruppen vorgesehen.Die Fachbereiche gemäß Ziffer 7 und 8 sind nur für die Verwendungsgruppen A 4 und A 5 und gleichwertige Verwendungs- und Entlohnungsgruppen vorgesehen.
Schlagworte
Dienstrecht, Besoldungsrecht, Ausländerkontrolle
Dokumentnummer
NOR40017826