Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildung der Bediensteten in der Arbeitsinspektion
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 141/2001 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 32/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 141 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 32 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Übertragung der Organisation und Durchführung, Anrechnungen
§ 7. (1) Die Organisation und Durchführung von Ausbildungsabschnitten oder Teilen davon kann an Dienststellen des Ressorts oder an andere geeignete Einrichtungen übertragen werden.Paragraph 7, (1) Die Organisation und Durchführung von Ausbildungsabschnitten oder Teilen davon kann an Dienststellen des Ressorts oder an andere geeignete Einrichtungen übertragen werden.
(2)Absatz 2,Die Dienstbehörde kann anderweitige erfolgreiche Ausbildungen und Prüfungen auf die Grundausbildung insoweit anrechnen, als dies mit Rücksicht auf die Aufgabenstellung des Arbeitsplatzes zweckmäßig erscheint.
Dokumentnummer
NOR40017822