Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Aserbaidschan)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 76/2001Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 76 aus 2001,
Typ
Vertrag – Aserbaidschan
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 8
Besteuerung
(1)Absatz eins,Gewinne eines Fluglinienunternehmens einer Vertragspartei aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr unterliegen nur in diesem Staat der Besteuerung.
(2)Absatz 2,Kapital in Form der von einem Fluglinienunternehmen eines Vertragsstaates im internationalen Verkehr eingesetzten Luftfahrzeuge sowie des mit dem Betrieb solcher Luftfahrzeuge zusammenhängenden beweglichem Vermögens unterliegt nur in diesem Staat der Besteuerung.
(3)Absatz 3,Besteht ein besonderes Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung hinsichtlich der Einkommens- und Kapitalsteuer zwischen den Vertragsparteien, so gelten dessen Bestimmungen.
Schlagworte
Einkommensteuer
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2019
Dokumentnummer
NOR40017930