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Art. 8

Fassungen
ab 01.03.2001 — BGBl. III Nr. 76/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute01.03.2001 BGBl. III Nr. 76/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Aserbaidschan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 76 aus 2001,

Typ

Vertrag – Aserbaidschan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.03.2001BGBl. III Nr. 76/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 8

Besteuerung

  1. Absatz eins,Gewinne eines Fluglinienunternehmens einer Vertragspartei aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr unterliegen nur in diesem Staat der Besteuerung.
  2. Absatz 2,Kapital in Form der von einem Fluglinienunternehmen eines Vertragsstaates im internationalen Verkehr eingesetzten Luftfahrzeuge sowie des mit dem Betrieb solcher Luftfahrzeuge zusammenhängenden beweglichem Vermögens unterliegt nur in diesem Staat der Besteuerung.
  3. Absatz 3,Besteht ein besonderes Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung hinsichtlich der Einkommens- und Kapitalsteuer zwischen den Vertragsparteien, so gelten dessen Bestimmungen.

Schlagworte

Einkommensteuer

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019

Gesetzesnummer

20001303

Dokumentnummer

NOR40017930